Apolut Tagesdosis Landesmedienanstalt: Kritische Beiträge vor dem Aus | Von Claudia Töpper

Ein Kommentar von Claudia Töpper.

Am Donnerstag, den 21. Mai 2026 tagte der Ausschuss für Kultur und Medien im Landtag Nordrhein-Westfalen. An sich ist dies nichts Außergewöhnliches. Jedoch hat es diesmal vor allem der zweite Tagesordnungspunkt mit dem Titel Faire Rahmenbedingungen für Presse und Rundfunk inhaltlich in sich.[1]

In diesem heißt es auf den Seiten vier bis sechs wie folgt:

Bestandteil des Digitale-Medien-Staatsvertrags wird auch eine Weiterentwicklung der Regelungen zu Public-Value-Angeboten und Auffindbarkeit sein. Anforderungen an die Auffindbarkeit müssen an die sich weiterentwickelnde Medienwirklichkeit angepasst werden. Angebote und Einzel-Inhalte sollen dort leicht auffindbar sein, wo Nutzerinnen und Nutzer nach ihnen suchen. Das sind zunehmend Online-Plattformen. Es bedarf daher Auffindbarkeitsvorgaben auch für diese. […] Die Landesregierung arbeitet dabei nicht nur im Rahmen des Digitale-Medien-Staatsvertrags auf der Ebene des deutschen Medienrechts, […] [sondern] bringt sich diesbezüglich darüber hinaus aktiv auch auf europäischer Ebene in die Entwicklung ein, um gegenüber der [Europäischen] Kommission entsprechende Handlungsbedarfe […] aufzuzeigen.

Am 12. Mai 2026 fand eine Sitzung des Medienministerrates statt. An diesem nahm der nordrhein-westfälische Minister für Bundes- und Europaangelegenheiten, Internationales sowie Medien, Nathanael Liminski teil. In seiner Rede richtete er sich direkt an die Europäische Kommission und erklärte, dass „sie auf europäischer Ebene den Rahmen für wirksame, verbindliche und ambitionierte Regeln zur Auffindbarkeit und Sichtbarkeit von Mediendiensten und Medieninhalten für alle relevanten Verbreitungswege schaffen [müsse]. Weiter heißt es in dem Papier zur Landtagssitzung: „Hintergrund der Teilnahme des Ministers war die Übersendung eines gemeinsam von Bund und Ländern entwickelten Non-Papers an die [Europäische] Kommission, in dem aus deutscher Sicht erforderliche Weiterentwicklungen des Auffindbarkeitsregimes ausführlich thematisiert werden. […] Auffindbarkeitsregeln können neben urheberrechtlichen Vergütungsansprüchen medienregulatorisch einen weiteren Ansatz bieten, die Refinanzierung privater Angebote in der digitalen Plattform-Welt zu sichern.“

Der Begriff Public Value

Der Begriff Public Value bedeutet, dass jedem Medienangebot ein Wert [öffentlicher Mehrwert] zugeordnet wird, nachdem bemessen wird, wie „verlässlich“ dieses Medienangebot hinsichtlich der demokratischen Meinungsbildung, kulturellen Vielfalt, Information, Bildung oder regionalen Identität ist. Je „verlässlicher“ es eingestuft wird, desto privilegierter ist es auf Benutzeroberflächen auffindbar.[2]

Die Begründung für die Einführung des Public Value erklärte die Landesanstalt für Medien NRW in seiner Pressemitteilung bereits am 04. Juni 2025 wie folgt:


…https://apolut.net/landesmedienanstalt-kritische-beitrage-vor-dem-aus-von-claudia-topper/


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